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Beauftragte für Verkehrserziehung an Grundschulen,
Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sowie an
allgemeinbildenden Gymnasien

Verwaltungsvorschrift vom 1. Januar 1996

Az.: II/1-6520.1-121/161

I.

In den Bildungsplänen der allgemeinbildenden Schulen ist Verkehrserziehung ein

Thema mit besonderer gesellschaftlicher und erzieherischer Relevanz.

An jeder Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sonderschule und an jedem allgemeinbildenden

Gymnasium ist ein Lehrer als Beauftragter für Verkehrserziehung

durch den Schulleiter zu benennen. Der Schulleiter kann, insbesondere an kleineren

Schulen, die Aufgabe des Beauftragten für Verkehrserziehung auch selbst übernehmen.

An den Gymnasien kommen hierfür in der Regel die Fachleiter in Betracht.

Beauftragte für Verkehrserziehung haben folgende Aufgaben:

Unterstützung des Schulleiters bei der Koordinierung der Beiträge der einzelnen

Fächer zur Verkehrserziehung, insbesondere in Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen;

Beratung der Lehrer in den didaktischen und methodischen Fragen der Verkehrserziehung

sowie Weitergabe aktueller Informationen;

Pflege und Vermittlung von Kontakten zu außerschulischen mit dem Verkehr

befaßten Institutionen und Verbänden;

Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen und Beratung einzelner Eltern in

Fragen der Verkehrserziehung;

Behandlung des Themas, Schulwegsicherheit, insbesondere in Elternabenden,

gegebenenfalls Erstellung eines Schulwegplanes (Klassen 1 und 5);

Anregung und gegebenenfalls Durchführung von Sonderveranstaltungen zur Verkehrserziehung

für Klassen oder Klassenstufen (z.B. praxisnahe Unterrichtsangebote,

Unterrichtsprojekte, Aktionen, Podiumsveranstaltungen).

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1985 (K.u.U. S. 62) auf Grund der Bereinigungsanordnung

der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (GABI. 1982 S.14) außer

Kraft.

Aufnahme im Amtsblatt Ausgabe B/ Nr. 6520-54

K.u.U. 3/1996 S. 9

Änderung der Verwaltungsvorschrift über Beauftragte für

Verkehrserziehung an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen

und Sonderschulen sowie allgemein bildenden

Gymnasien

Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 1996

Az.: IV/1-6520.1-120/177

I.

Die Verwaltungsvorschrift über Beauftragte für Verkehrserziehung an Grundschulen,

Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sowie an allgemein bildenden

Gymnasien vom 1. Januar 1996 (K.u.U. S. 9) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ Beauftragte für Verkehrserziehung an Grundschulen, Hauptschulen, Real -schulen, Sonderschulen, allgemein bildenden Gymnasien und beruflichenSchulen“.

2. Abschnitt I Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„In den Bildungsplänen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ist Verkehrserziehung

ein Thema mit besonderer gesellschaftlicher und erzieherischer Relevanz.

An jeder Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sonderschule, an jedem allgemein

bildenden Gymnasium und an jeder beruflichen Schule ist ein Lehrer als Beauftragter

für Verkehrserziehung durch den Schulleiter zu benennen. Der Schulleiter kann,

insbesondere an kleineren Schulen, die Aufgabe des Beauftragten für Verkehrserziehung

auch selbst übernehmen. An den allgemein bildenden Gymnasien kommen

hierfür in der Regel die Fachleiter in Betracht.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift wurde in Ausgabe B des Amtsblatts aufgenommen unter Nr.

6520-54

K.u.U. 14/1996 S. 523

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