Beauftragte für Chancengleichheit
Die Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, die Dienststellenleitung bei Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes vom 27. Februar 2016 zu unterstützen und auf die Einhaltung dieses Gesetzes zu achten. Das Chancengleichheitsgesetz hat in Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes zum Ziel, die berufliche Chancengleichheit von Frauen im öffentlichen Dienst weiter voranzubringen, die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern an Positionen entscheidend zu verbessern sowie Rahmenbedingungen zu schaffen, die Frauen und Männern ermöglichen, Erwerbstätigkeit und Familien- oder Pflegeaufgaben zu vereinbaren.
Kontaktdaten
Nadja Stammerjohann
nadja.stammerjohann@ssa-kn.kv.bwl.de
BeauftragtefuerChancengleichheit@ssa-kn.kv.bwl.de
(Sekretariat Schulverbund Nellenburg, Stockach)
Persönliche Terminvereinbarung gerne nach vorheriger Absprache
Aufgaben und Informationen der Beauftragten für Chancengleichheit
- eine gezielte berufliche Förderung von Frauen in den Bereichen, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, in denen Frauen unterrepräsentiert sind
- die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Lehrerinnen und Lehrern
- die besondere Situation der Teilzeitbeschäftigten
- die Beauftragten für Chancengleichheit, indem sie Dienstbesprechungen und Fortbildungen durchführt
die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Chancengleichheit in den Schulen
- Kolleginnen im Bereich Chancengleichheit
- Kolleginnen und Kollegen sowie Schulleitungen bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Kolleginnen über berufliche Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungsangebote
- allen Personalauswahlgesprächen
- Beförderungen
- Stellenausschreibungen
- Versetzungen und Abordnungen
- den Dienststellenleitungsgesprächen
Darüber hinaus ist die Beauftragte für Chancengleichheit an allen sonstigen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle frühzeitig zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Dies gilt auch für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie hat ein Initiativ- und unmittelbares Vortragsrecht und ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Außerdem ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Datum | Bezeichnung | Typ |
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23.01.2024 | Anschreiben zur Wahl an Schulleitung | |
23.01.2024 | Vordrucke Wahl BfC | |
23.01.2024 | WahlVO Volltext | |
23.01.2024 | Zeitplan BFC Wahl |
Datum | Bezeichnung | Typ |
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23.01.2024 | Chancengleichheitsgesetz 2016 | |
23.01.2024 | Chancengleichheitsplan 2020 |